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   BFH, 20.01.2004 - X B 10/03   

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https://dejure.org/2004,13016
BFH, 20.01.2004 - X B 10/03 (https://dejure.org/2004,13016)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2004 - X B 10/03 (https://dejure.org/2004,13016)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - X B 10/03 (https://dejure.org/2004,13016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15; ; FGO § ... 81 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Darlegung des Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rspr. und von Verfahrensrügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darlegung des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze; Rüge eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    aa) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das FG "mit seiner Entscheidung ..., soweit die Einnahmen ... aus der Veräußerung von drei Hausgrundstücken als laufender ... gewerblicher Gewinn angesehen (worden seien)", vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) und von dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) zur Drei-Objekt-Grenze abgewichen sei.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 könnten bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten --wie sie im vorliegenden Streitfall gegeben sei-- nur besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen, die beispielhaft aufgeführt seien.

    Dies war ihm schon deswegen nicht möglich, weil das FG bei seiner Entscheidung den abstrakten Grundsätzen gefolgt ist, die der BFH --insbesondere auch in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291-- zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung entwickelt hat.

    cc) Das FG hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 und das Urteil des BFH vom 16. Mai 2002 III R 9/98 (BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571) ausgeführt, dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    aa) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das FG "mit seiner Entscheidung ..., soweit die Einnahmen ... aus der Veräußerung von drei Hausgrundstücken als laufender ... gewerblicher Gewinn angesehen (worden seien)", vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) und von dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) zur Drei-Objekt-Grenze abgewichen sei.

    Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung habe der BFH (in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) die Drei-Objekt-Grenze eingeführt.

  • BFH, 25.11.1992 - II B 169/91

    Auslegung des Begriffs des Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 3 der

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Der Kläger hätte deswegen (innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) darlegen müssen, dass er den (mutmaßlichen) Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe oder durch welche Umstände er ohne Verschulden an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258, unter 1.b der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 67).

    Abgesehen davon fehlt es einmal mehr auch an einem schlüssigen Vortrag des Klägers darüber, dass das angefochtene Urteil ohne den bezeichneten Verfahrensverstoß --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 258, unter 1.b).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Das FG hat sich hierfür rechtsfehlerfrei auf das Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) bezogen.
  • BFH, 16.05.2002 - III R 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf von Eigentumswohnungen

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    cc) Das FG hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 und das Urteil des BFH vom 16. Mai 2002 III R 9/98 (BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571) ausgeführt, dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Rügt er --wie hier-- eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Rügt er --wie hier-- eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 05.07.2002 - XI B 67/00

    NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Rügt er --wie hier-- eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 05.07.2002 - XI B 136/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Rügt er --wie hier-- eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 34/91

    Nicht erfolgte Beiladung einer faktisch beendeten Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - X B 10/03
    Hiernach kann nachhaltig das erfolglose Verkaufsbemühen sein, wenn Grundstücke am Immobilienmarkt mehrmals angeboten worden waren (BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797).
  • BFH, 25.04.1995 - II B 7/95

    Zulassungsfreie Revision aufgrund der Versagung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 08.11.2006 - X B 183/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

    Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 20. Januar 2004 X B 10/03 (juris Nr: STRE200450117) den Einwand zurückgewiesen, "Veräußerungsversuche" seien keine für die Bestimmung der Nachhaltigkeit objektiven Kriterien.
  • BFH, 13.06.2005 - I B 8/05

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

    Soweit die Klägerin dieser Würdigung nicht folgt, macht sie eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2004 X B 10/03, juris, und vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).
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